AllGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle von uns abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich der Vermittlung solcher, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen und ergänzend die Tegernseer Gebräuche im Verkehr mit inländischem Holz und Holzhalbwaren sowie die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser.
Stand: April 2013
1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bei allen Angeboten bleibt Zwischenverkauf vorbehalten.
2. Abschluß und Inhalt des Vertrages
Jeder Auftrag bedarf unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt allein maßgebend ist. Abweichende Bestätigungen und Bedingungen unserer Abnehmer und Vermittler sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Mündliche Abreden, auch soweit sie von in unserem Auftrag handelnden Personen getroffen sind, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Bei Auslandsaufträgen ist unbehinderte Ausfuhr und Einfuhrmöglichkeit vorbehalten.
3. Preise
Alle Preise gelten freibleibend. Sie verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk bzw. Versandort, unverpackt auf Lastzug oder Waggon verladen. Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz hinzugerechnet wird. Nach Vertragsabschluß bis zum Tag der Lieferung in Kraft tretende erhöhte Löhne, Waren- oder Versandkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Rabatte, Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei Zahlungsverzug des Käufers in Wegfall.
4. Lieferung
a) Holzwerkstoffe und Hölzer sind an unserem Lagern abzunehmen. Wird die Ware vor Versand vom Käufer besichtigt, so ist jegliche Beanstandung hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit oder Abmessungen ausgeschlossen. Wird die Ware vor Versand trotz schriftlichen Verlangens nicht besichtigt, so erklärt sich der Käufer hierdurch mit der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung einverstanden.
b) Angaben über Trockenheit, Gewichte, Frachten usw. sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
c) Für die Sortierung gelten die gesetzlichen bzw. - soweit nicht vorhanden - die handelsüblichen Gütebestimmungen.
d) Für die Mengenangaben gilt die Circa-Klausel, die den Verkäufer berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern.
e) Lieferfristen entfallen, sofern der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferfrist vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z.B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören z.B. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von 3 Monaten abgenommen sein. Zwischen Abruf und gewünschter Lieferzeit muß eine angemessene Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
f) Der Versand erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers, mangels besonderer Anweisung unversichert. Bei frachtfreier Lieferung hat der Käufer die Fracht skontofrei vorzulegen. Sonstige Gebühren neben der Fracht gehen zu Lasten des Käufers.
g) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
h) Beanstandungen jeder Art, insbesondere Mängelrügen, müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 5 Werktagen nach Eingang der Ware, schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel, bei uns angebracht werden. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Verarbeitung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten oder notwendige Nachbesserungen selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von einem Partner oder Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist. Die Ware ist nach dem Durchschnittsausfall der Lieferung zu beurteilen. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme oder Zahlung zu verweigern oder zu verzögern. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet den Verkäufer von jeder Pflicht zur Gewährleistung. Hält der Käufer die Ware nicht unangebrochen am Bestimmungsort zur Besichtigung zur Verfügung, so verliert er den etwaigen Minderungsanspruch. Nach Beginn der Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Waren ist jegliche Beanstandung hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit oder Abmessungen, einerlei ob wegen erkennbarer oder geheimer Fehler, ausgeschlossen.
5. Zahlung
Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. Die Zahlung hat, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart oder von uns ausbedungen ist, in bar oder Scheck zu erfolgen, und zwar vom Rechnungsdatum ab innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Zahlung in bar zu verlangen. Wechselverpflichtungen mit späteren Fälligkeiten gelten alsdann als fällig. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei als erbracht oder durch die Tatsache, daß der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht pünktlich einhält. Kundenwechsel und eigene Akzepte, die ordnungsgemäß verstempelt sind, werden unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort zu zahlen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für echtliche Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzugs, beginnend 30 Tage nach Rechnungsdatum, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Anrechnung gebracht, der von den Banken für Kontokorrentkredite berechnet wird, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basissatz. Schaltet der Partner eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.
6. Zahlungsverzug
Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Auch können wir jederzeit von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers oder ändern sich seine rechtlichen Verhältnisse, oder wird seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft, so können wir sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder, falls solche verweigert wird, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Erhaltung ungünstiger Auskünfte über den Käufer.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung - einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) - bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Für den Fall, daß die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neu entstandenen Ware anzusehen ist, überträgt der Käufer zur Sicherung unserer genannten Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum der entstanden Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung,daß der Käufer diese Sache für uns verwahrt. Bei Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die uns nicht gehören, erwerben wir gemäß §§ 947, 948 BGB Miteigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns auf Verlangen zu nennenden Abkäufern Dritten von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt stehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, werden wir vollbezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die von uns gelieferte Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Falls wir die Ware aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel oder aus anderen Gründen zurücknehmen, ist der Käufer zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet und haftet für etwaigen Minderwert.
8. Besondere Vereinbarungen
Andere als in dieser Auftragsbestätigung enthaltene Bedingungen sind ungültig, es sei denn, daß wir diese schriftlich bestätigt haben. Etwa früher getroffene mündliche und schriftliche Abmachungen werden hierdurch aufgehoben. Bestehende oder eintretende völlige oder teilweise Nichtigkeit eines Teiles dieser Lieferbedingungen zieht die Nichtigkeit des anderen Teiles derselben nicht nach sich.
9. Erfüllungsort
für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware.
10. Sonstige Ansprüche
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in allen Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Punkt 4 entsprechend. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenverkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner der Firma Holzteam Neckaralb GmbH um einen Kaufmann, so ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag - also auch für Wechsel oder Scheckforderungen - das für den Hauptsitz unserer Firma zuständige Amtsgericht Stuttgart zuständig.